ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Artlive Design GmbH
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Artlive Design GmbH (Artlive) und ihren Kunden, insbesondere für Stahlprodukte sowie für die Lieferung, Montage und Instandsetzung von Padelplätzen einschließlich gebrauchter oder generalüberholter Anlagen. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten sie bei wirksamer Einbeziehung auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.artlive.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Gegenüber Verbrauchern sind Preis- und Entgeltanpassungen nur aufgrund einer transparenten, sachlich gerechtfertigten und gesetzlich zulässigen Vereinbarung möglich. Zwingende gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
4.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
4.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
4.3. Zahlungswidmungen des Kunden werden im gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigt. Fehlt eine wirksame Widmung, erfolgt die Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
4.5. Die Geltendmachung eines weiteren, vom Kunden schuldhaft verursachten und nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.
4.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
4.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
4.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
4.9. Ein ausdrücklich für fristgerechte vollständige Zahlung vereinbarter Skontoabzug entfällt, wenn die hierfür vereinbarte Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Sonstige Rabatte oder Preisnachlässe entfallen nur, wenn dies bei Vertragsabschluss transparent und ausdrücklich vereinbart wurde.
4.10. Bei verschuldetem Zahlungsverzug hat der Kunde die tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
5.1. Artlive darf im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung eine Bonitätsprüfung durchführen und hierzu Daten an gesetzlich anerkannte Wirtschaftsauskunfteien oder Gläubigerschutzverbände übermitteln bzw. von diesen beziehen, soweit hierfür eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht. Einzelheiten, insbesondere Rechtsgrundlage, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte, ergeben sich aus der Datenschutzinformation. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
6.1. Maß- und Gewichtsabweichungen
Maß-, Gewichts- und Mengenabweichungen sind nach den geltenden EN-Normen sowie den branchenüblichen Toleranzen zulässig. Handelsübliche Abweichungen bei Zuschnitt, Dicke, Breite, Länge oder Gewicht gelten nicht als Mangel und berechtigen nicht zur Reklamation.
6.2. Materialgüte und -Herkunft
Sofern keine spezifische Güte oder Norm vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung gemäß den allgemein anerkannten Werkstoffstandards (z. B. EN 10025, EN 10210, etc.). Herkunftszertifikate, Werkszeugnisse oder 3.1-Zeugnisse müssen ausdrücklich vor Vertragsabschluss angefordert werden. Eine nachträgliche Ausstellung ist ausgeschlossen.
6.3. Oberflächenbeschaffenheit
Unbehandelte oder nur vorgefertigte Stahlteile können materialtypische Oberflächenmerkmale wie Zunder, Kratzer, Oxidation oder Bearbeitungsspuren aufweisen. Diese stellen bei unveredelten oder nur grundierten Teilen keinen Mangel dar.
6.4. Korrosionsschutz
Art und Umfang des Korrosionsschutzes richten sich nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Verzinkung, Pulverbeschichtung, Lackierung oder zusätzliche Schutzsysteme sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart oder für die ausdrücklich vereinbarte Verwendung zwingend erforderlich sind.
6.5. Verarbeitung und Weiterverwendung
Artlive haftet nicht für Schäden, soweit diese durch unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung oder Weiterbearbeitung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte verursacht oder wesentlich vergrößert wurden. Rechte wegen davon unabhängiger Produkt- oder Leistungsfehler bleiben unberührt.
6.6. Sonderanfertigungen / Zuschnitte
Bei Sonderanfertigungen oder auf Kundenwunsch zugeschnittenem Material besteht kein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht. Gesetzliche Gewährleistungs-, Rücktritts- und Verbraucherrechte bleiben unberührt.
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.9. Unternehmerische Kunden dürfen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung von Artlive abtreten; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Zwingende gesetzliche Abtretungsrechte sowie die Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
7a.1. Sämtliche Boden-, Erd-, Fundament- und Pflasterarbeiten erfolgen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und auf Basis von Erfahrungswerten. Eine statische Berechnung sowie ein geotechnisches Gutachten sind nicht Bestandteil der Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt wurden.
7a.2. Der Kunde ist für die Eignung des Baugrunds sowie für Tragfähigkeit, Setzungsverhalten, Grundwasserverhältnisse und Entwässerung verantwortlich, soweit deren Prüfung und Herstellung nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang von Artlive gehören. Eigene gesetzliche Prüf- und Warnpflichten von Artlive bleiben unberührt.
7a.3. Artlive haftet nicht für Schäden, soweit diese durch vom Kunden zu verantwortende, nicht offengelegte oder bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Bodenverhältnisse, Setzungen, Veränderungen des Untergrunds, Grundwasser- oder Entwässerungsverhältnisse verursacht wurden. Eigene Prüf- und Warnpflichten von Artlive sowie die Haftung für von Artlive schuldhaft verursachte Schäden bleiben unberührt.
7a.4. Sollten während der Ausführung abweichende Gegebenheiten festgestellt werden (z. B. nicht tragfähiger Untergrund, Wasser, Auffüllungen), sind wir berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und notwendige Zusatzmaßnahmen gesondert anzubieten und zu verrechnen.
7a.5. Für die Ausführung sind der tatsächliche Zustand der Baustelle zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, die vereinbarte Leistungsbeschreibung und die vom Kunden bereitgestellten Informationen maßgeblich. Erkennbare Abweichungen, die eine vertragsgemäße Ausführung beeinträchtigen können, werden dem Kunden angezeigt.
7a.6. Geringfügige Abweichungen in Ebenheit, Gefälle, Maßhaltigkeit sowie material- und ausführungsbedingte Erscheinungen (insbesondere Haarrisse im Beton oder Veränderungen im Pflasterbild) stellen keinen Mangel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
7a.7. Die Entwässerung außerhalb der von uns ausgeführten Flächen (insbesondere Drainagen, Rigolen oder Kanalanschlüsse) ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
7a.8. Teilabnahmen einzelner Leistungsbereiche sind zulässig und berechtigen zur entsprechenden Teilabrechnung.
7a.9. Die Abnahme der Boden-, Fundament- und Bauleistungen wird grundsätzlich in einem Abnahme- oder Übergabeprotokoll dokumentiert. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt die jeweilige Leistung auch mit Aufnahme der regulären Nutzung als abgenommen, wenn der Kunde zuvor eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung hatte. Ein konkreter schriftlicher Vorbehalt hindert die Abnahmewirkung nur hinsichtlich des ausdrücklich bezeichneten Mangels oder Leistungsteils; im Übrigen gilt die Leistung mit Aufnahme der regulären Nutzung als abgenommen. Rechte wegen bei der Prüfung nicht erkennbarer oder bereits angezeigter Mängel bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Abnahmeregeln.
7a.10. Artlive ist nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfrist berechtigt, weitere Leistungen bis zur Zahlung fälliger und unbestrittener Teilbeträge auszusetzen. Berechtigte Zurückbehaltungs- und Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8a.1. Lieferung und Montage der Padelanlagen erfolgen auf Basis der vereinbarten Leistungsbeschreibung sowie nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik.
8a.2. Liefer- und Ausführungstermine erfolgen nach bestmöglicher Planung, sind jedoch unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
8a.3. Bei Verzögerungen aufgrund von Witterung, Lieferketten, behördlichen Auflagen oder sonstigen, von Artlive nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Schadenersatzansprüche bestehen nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Rücktrittsrechte, insbesondere nach erfolgloser angemessener Nachfrist oder bei unzumutbar langer Verzögerung, bleiben unberührt.
8a.4. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche bauseitigen Voraussetzungen für die Lieferung und Montage rechtzeitig bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere eine geeignete Zufahrt, Entlademöglichkeit, Stromversorgung, sowie ein fachgerecht hergestelltes und tragfähiges Fundament.
8a.5. Mehrkosten oder Verzögerungen, die aufgrund fehlender oder unzureichender bauseitiger Voraussetzungen entstehen, werden gesondert verrechnet.
8a.6. Gegenüber unternehmerischen Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung bei Versendung mit Übergabe an den Transporteur, bei Abholung mit Bereitstellung zur vereinbarten Abholung und bei von Artlive geschuldeter Montage mit Übergabe der montierten Leistung über. Gegenüber Verbrauchern gilt Punkt 12.1.
8a.7. Die Entladung und Montage der Anlage können bis zum Eingang der jeweils fälligen und unbestrittenen Teilzahlung ausgesetzt werden. Berechtigte Zurückbehaltungs- und Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
8a.8. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen lassen die Fälligkeit bereits ordnungsgemäß erbrachter oder zur vereinbarten Übergabe bereitgestellter Leistungen unberührt. Zahlungen, deren Fälligkeit an einen von Artlive noch nicht erreichten Leistungsstand geknüpft ist, werden dadurch nicht vorzeitig fällig.
8a.9. Sollte die Lieferung aufgrund von Umständen im Einflussbereich des Kunden nicht erfolgen können, sind wir berechtigt, die Anlage auf Kosten und Risiko des Kunden einzulagern.
8a.10. Die Abnahme der Gesamtanlage erfolgt grundsätzlich durch ein Abnahme- oder Übergabeprotokoll. Für eine Abnahme durch Inbetriebnahme oder Nutzung gelten die Voraussetzungen des Punktes 7a.9.; für Kunstrasen gelten ergänzend die Bestimmungen des Punktes 19a.
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Muss Artlive Materialien oder Geräte wegen einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung einlagern, kann Artlive die tatsächlich entstandenen, notwendigen und angemessenen Lager- und Manipulationskosten verlangen. Artlive informiert den Kunden auf Anfrage nachvollziehbar über die Berechnungsgrundlage.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch Artlive steht dem Kunden nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Die Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung haben zumindest in Textform zu erfolgen; eine E-Mail ist ausreichend.
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
10.3. Ein lediglich als Transport-, Lager- oder vorübergehender Montageschutz ausgeführter Schutzanstrich ist keine dauerhafte Beschichtung. Eigenschaften und Pflege einer ausdrücklich vereinbarten dauerhaften Beschichtung richten sich nach der Leistungsbeschreibung und den zugehörigen Produktunterlagen.
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
12.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
12.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12.4. Im Übrigen richtet sich der Gefahrenübergang nach den Punkten 8a.6. und 12.1. bis 12.3.; gegenüber Verbrauchern erfolgt kein früherer Gefahrenübergang als gesetzlich zulässig.
13.1. Gerät der Kunde länger als eine Woche in Annahmeverzug oder mit erforderlichen Vorleistungen in Verzug und beseitigt er die von ihm zu vertretende Behinderung trotz angemessener Nachfrist nicht, darf Artlive bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistung vorgesehenen Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern sie bei Fortsetzung der Leistung innerhalb angemessener Frist wieder beschafft werden können.
13.2. Bei Annahmeverzug ist Artlive berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern und die tatsächlich entstandenen, notwendigen und angemessenen Lager- und Manipulationskosten zu verlangen.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Tritt Artlive wegen einer vom Kunden schuldhaft verursachten erheblichen Vertragsverletzung nach erfolgloser angemessener Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurück, kann Artlive den nach den gesetzlichen Bestimmungen nachweisbaren Schaden verlangen. Ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung werden angerechnet.
13.5. Gegenüber Verbrauchern richten sich Rücktritt und Schadenersatz ausschließlich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
14.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von Artlive.
14.2. Nur gegenüber unternehmerischen Kunden ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zulässig. Die daraus entstehende Kaufpreisforderung wird bereits jetzt in Höhe der offenen Forderung aus dem jeweiligen Vertrag an Artlive abgetreten; Artlive nimmt die Abtretung an.
14.3. Der unternehmerische Kunde hat Artlive auf Verlangen die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Sicherungsrechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Ein Betreten des Standorts der Vorbehaltsware und deren Rücknahme erfolgen nur mit Zustimmung des Berechtigten oder aufgrund eines vollstreckbaren Titels; unzulässige Selbsthilfe ist ausgeschlossen.
14.7. Bei schuldhafter Vertragsverletzung trägt der Kunde die tatsächlich entstandenen, notwendigen und angemessenen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Zurückgenommene Vorbehaltsware darf gegenüber unternehmerischen Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestmöglich verwertet werden. Der Verwertungserlös ist nach Abzug der notwendigen Verwertungskosten auf die offene Forderung anzurechnen; ein Überschuss ist auszuzahlen.
15.1. Stellt der Kunde Zeichnungen, Modelle, Marken, Texte oder sonstige Unterlagen zur Verfügung, sichert er zu, zu deren vertragsgemäßer Verwendung berechtigt zu sein.
15.2. Der Kunde hält Artlive gegenüber berechtigten Ansprüchen Dritter nur insoweit schad- und klaglos, als die Rechtsverletzung auf vom Kunden bereitgestellten Unterlagen oder verbindlichen Vorgaben beruht und vom Kunden zu vertreten ist. Artlive wird den Kunden unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung an der Abwehr geben.
15.3. Die Tragung von Prozess- und Rechtsverfolgungskosten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
15.4. Werden wegen der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen nachvollziehbar Schutzrechte Dritter geltend gemacht, darf Artlive die betroffenen Arbeiten im erforderlichen Umfang vorübergehend einstellen, soweit dies zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist.
15.5. Artlive informiert den Kunden unverzüglich über die Beanstandung. Die Arbeiten werden fortgesetzt, sobald der Anspruch geklärt, offensichtlich unbegründet oder durch eine geeignete Vereinbarung bzw. Sicherheit abgedeckt ist.
15.6. Notwendige und angemessene Mehrkosten kann Artlive nur verlangen, soweit die Schutzrechtsverletzung vom Kunden zu vertreten ist.
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Unternehmerische Kunden haben als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach erkennbar vertrauliche Geschäfts- und Betriebsinformationen von Artlive geheim zu halten. Dies gilt nicht für bereits öffentlich bekannte, rechtmäßig von Dritten erlangte oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegende Informationen.
16.4. Gegenstände, die Artlive dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsabwicklung nur vorübergehend überlassen hat, sind nach schriftlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist zurückzugeben. Bei vom Kunden verschuldetem Verlust oder schuldhafter Beschädigung kann Artlive den tatsächlich nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch den erforderlichen Wiederbeschaffungswert abzüglich eines angemessenen Abzugs für Alter und Gebrauch, verlangen.
17.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, ein Jahr ab Übergabe. Zwingende längere Fristen, insbesondere für bestimmte Bauleistungen oder sonstige gesetzlich besonders geregelte Fälle, bleiben unberührt.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Bleibt ein unternehmerischer Kunde einem rechtzeitig angekündigten gemeinsamen Übergabetermin unentschuldigt fern, kann Artlive nach Setzung eines angemessenen Ersatztermins und ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen die Übergabe dokumentieren. Rechte wegen nicht erkennbarer oder bereits angezeigter Mängel bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.
17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.5. Der Kunde hat Artlive die gesetzlich vorgesehene angemessene Gelegenheit zur Prüfung und, soweit zulässig, zur Verbesserung oder zum Austausch einzuräumen.
17.6. Erweist sich eine Mängelbehauptung als unbegründet, kann Artlive notwendige und angemessene Prüfkosten nur verlangen, wenn der Kunde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen musste, dass der beanstandete Zustand nicht von Artlive zu vertreten ist.
17.7. Die Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzliche Beweislastregeln und Vermutungen werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.9. Soweit § 377 UGB auf ein beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft anwendbar ist, hat der unternehmerische Kunde die Ware nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb angemessener Frist, regelmäßig spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb angemessener Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.11. Die Rechtsfolgen einer verspäteten Mängelrüge richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 377 UGB. Gegenüber Verbrauchern besteht keine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht.
17.12. Für Kosten einer Überprüfung gilt ausschließlich Punkt 17.6.
17.13. Die Verpflichtung zur Vermeidung einer Schadensvergrößerung gemäß Punkt 17.10. gilt auch für die weitere Nutzung oder Verarbeitung eines Liefergegenstands.
17.14. Art und Reihenfolge der Gewährleistungsbehelfe richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Artlive ist vor einem Rücktritt vom Vertrag oder einer Preisminderung die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Verbesserung oder zum Austausch einzuräumen.
17.15. Werden Leistungen aufgrund verbindlicher Angaben, Zeichnungen, Pläne, Modelle oder Spezifikationen des Kunden hergestellt, haftet Artlive für deren vertragsgemäße Ausführung. Gesetzliche Prüf- und Warnpflichten sowie die Haftung für von Artlive zu vertretende Ausführungsfehler bleiben unberührt.
17.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
17.17. Eine Rücksendung oder Entnahme von Proben erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit Artlive, soweit sie zur Prüfung erforderlich und dem unternehmerischen Kunden zumutbar ist. Bei fest eingebauten Leistungen ist Artlive grundsätzlich eine Prüfung am Standort zu ermöglichen.
17.18. Bei einem berechtigten Gewährleistungsfall trägt Artlive die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Kosten der Prüfung, des Transports und der Verbesserung. Bei einer schuldhaft unbegründeten Mängelbehauptung gilt Punkt 17.6.
17.19. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.20. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, soweit der beanstandete Zustand nachweislich durch nicht technisch einwandfreie, nicht betriebsbereite oder inkompatible Anlagen des Kunden, insbesondere Zuleitungen oder Verkabelungen, verursacht oder wesentlich vergrößert wurde. Rechte wegen davon unabhängiger Produkt- oder Montagefehler bleiben unberührt.
17.21. Wird eine Ware ausdrücklich als gebraucht oder generalüberholt verkauft, bildet der im Angebot und gegebenenfalls in einem Zustandsprotokoll konkret beschriebene Zustand die vereinbarte Beschaffenheit. Dokumentierte, für Alter und bisherige Nutzung übliche Gebrauchsspuren sind kein Mangel, soweit Funktion und Sicherheit nicht über das Vereinbarte hinaus beeinträchtigt sind. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bleiben unberührt.
18.1. Der Anbieter liefert sowohl neue als auch gebrauchte Stahlprodukte und Sportanlagen.
18.2. Bei gebrauchten oder generalüberholten Anlagen wird der vereinbarte Zustand im Angebot und, soweit zweckmäßig, in einem Zustands- oder Übergabeprotokoll beschrieben.
18.3. Bei Vertragsschluss offengelegte und dokumentierte Gebrauchsspuren wie Kratzer, Verfärbungen, kleinere Dellen oder Spuren vorheriger Nutzung stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte Funktion und Sicherheit nicht beeinträchtigen. Rechte wegen nicht offengelegter oder darüber hinausgehender Mängel bleiben unberührt.
18.4. Der Kunde wird im Rahmen des Angebots ausdrücklich auf den gebrauchten Zustand hingewiesen.
18.5. Bei gebrauchten Padelplätzen ohne originale Leuchten oder Lampensteher kann die Beleuchtung durch neue funktionale Ersatzlösungen ergänzt werden. Ausführung, Abmessungen und lichttechnische Eigenschaften richten sich ausschließlich nach dem konkreten Angebot und einer gegebenenfalls vereinbarten Lichtplanung. Vor Vertragsabschluss offengelegte und dokumentierte Abweichungen in Design, Material oder Optik stellen für sich allein keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktion und die sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten werden.
19.1. Der Anbieter bietet optional die fachgerechte Montage gelieferter Padelplätze an, insbesondere des Kunstrasens, der besondere Sorgfalt erfordert.
19.2. Bei gebrauchten Kunstrasenbelägen kann eine Montage im ursprünglichen werkseitigen Zustand technisch nicht mehr möglich sein und eine erhöhte Anzahl längs oder quer verlaufender Naht- und Schnittstellen erfordern. Vor Vertragsabschluss offengelegte und im Angebot oder Übergabeprotokoll dokumentierte zusätzliche Naht- und Schnittstellen stellen für sich allein keinen Mangel dar, sofern sie fachgerecht ausgeführt sind und die vereinbarte Funktion und Sicherheit nicht beeinträchtigen.
19.3. Die Montage erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik, angepasst an den Zustand der gebrauchten Komponenten.
19.4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die örtlichen Gegebenheiten (insbesondere ein tragfähiges, waagerechtes und fachgerecht ausgeführtes Fundament, Zugang, Stromanschluss, Entwässerung etc.) eine ordnungsgemäße Montage ermöglichen.
19.5. Für Mängel, Schäden oder Mehraufwand haftet Artlive nicht, soweit diese nachweislich auf vom Kunden zu verantwortende unzureichende oder fehlerhafte Fundamentarbeiten zurückzuführen sind. Notwendige und angemessene Zusatzleistungen werden nach vorheriger Information des Kunden gesondert angeboten bzw. verrechnet.
19.6. Ist eine Montage wegen solcher Mängel nicht fachgerecht oder sicher durchführbar, darf Artlive die Arbeiten unterbrechen und dem Kunden eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Nach erfolglosem Ablauf kann Artlive nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Eigene Prüf-, Warn- und Sorgfaltspflichten von Artlive bleiben unberührt.
19.7. Erfordert die Montage aufgrund nicht vorhersehbarer örtlicher Gegebenheiten zusätzliche Befestigungsmaterialien wie Ankerschrauben, chemische Dübel, Silikon oder Kleber, informiert Artlive den Kunden vor deren Einsatz über die voraussichtlich notwendigen Zusatzkosten. Soweit diese Leistungen nicht bereits im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden sie nach Zustimmung des Kunden gesondert verrechnet; notwendige Sofortmaßnahmen zur Abwehr einer Gefahr bleiben unberührt.
19a.1. Die ordnungsgemäße Montage und der bei der gemeinsamen Prüfung erkennbare Zustand des Kunstrasens werden im Abnahme- bzw. Übergabeprotokoll festgehalten. Dort eingetragene Vorbehalte bleiben unberührt.
19a.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt die Leistung auch mit Aufnahme des regulären Spielbetriebs als abgenommen, sofern der Kunde zuvor angemessene Gelegenheit zur Prüfung hatte. Ein konkreter schriftlicher Vorbehalt hindert die Abnahmewirkung nur hinsichtlich des ausdrücklich bezeichneten Mangels oder Leistungsteils; im Übrigen gilt die Leistung mit Aufnahme des regulären Spielbetriebs als abgenommen. Die fortgesetzte Nutzung lässt Rechte wegen eines wirksam vorbehaltenen Mangels unberührt, ist jedoch bei der Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit, des Umfangs einer Beeinträchtigung und eines geltend gemachten Nutzungsausfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Vermeidung einer Schadensvergrößerung gemäß Punkt 21.2. bleibt unberührt. Rechte wegen bei der Prüfung nicht erkennbarer oder bereits angezeigter Mängel bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Abnahmeregeln.
19a.3. Ab Übergabe ist der Kunde bzw. Betreiber für die laufende Pflege und Wartung des Kunstrasens verantwortlich, sofern Artlive nicht ausdrücklich mit der Wartung beauftragt wurde. Maßgeblich sind die bei Übergabe ausgehändigte Pflegeanleitung des Herstellers und das Datenblatt des tatsächlich gelieferten Rasens. Quarzsandtyp, Körnung und Füllmenge richten sich ausschließlich nach diesen projektbezogenen Unterlagen.
19a.4. Der Betreiber hat insbesondere die vorgeschriebene Sandfüllung regelmäßig zu kontrollieren, gleichmäßig zu verteilen und erforderlichenfalls mit trockenem, für das konkrete Rasensystem freigegebenem Quarzsand bis zum Sollwert aufzufüllen. Nach der allgemeinen JUTAgrass-Pflegeempfehlung ist der trockene Belag ungefähr nach jeweils zehn Spielstunden mit einem geeigneten Kunstrasen-Bürstgerät in wechselnden Richtungen zu bürsten. Sandstand und Sandverteilung sind mindestens wöchentlich, in den ersten sechs bis acht Wochen nach der Verlegung besonders sorgfältig, zu prüfen. Nähte, Verklebungen und Linien sind monatlich zu kontrollieren; zumindest halbjährlich ist eine fachkundige Gesamtprüfung zu veranlassen. Bei starker Nutzung oder sichtbarer Verdichtung sind die Pflegeintervalle entsprechend zu verkürzen.
19a.5. Es dürfen nur für Kunstrasen geeignete Pflegegeräte und Schuhe verwendet werden. Unzulässig sind insbesondere Metallstollen, Sohlen mit Metallkern, scharfe Werkzeuge, nicht freigegebene Chemikalien sowie Maschinen, die Fasern, Träger oder Nähte beschädigen können. Offene oder sich lösende Nähte, starker Sandmangel, Falten oder andere sicherheitsrelevante Auffälligkeiten sind Artlive unverzüglich schriftlich und möglichst mit Fotos zu melden. Ist eine Schadensvergrößerung zu erwarten, muss der betroffene Bereich bis zur Prüfung gesperrt werden.
19a.6. Quarzsand ist ein funktionaler Bestandteil des Rasensystems. Fehlender, ungeeigneter oder ungleich verteilter Sand sowie unterlassenes Bürsten können insbesondere zum Niederliegen und Verdichten der Fasern, zu vorzeitigem Verschleiß und zu erhöhter mechanischer Belastung des Belags und seiner Nähte führen. Natürliche, durch die vertragsgemäße Nutzung entstehende Abnutzung ist kein Mangel.
19a.7. Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche gegen Artlive bestehen nicht, soweit der beanstandete Zustand oder Schaden nachweislich durch unterlassene oder falsche Pflege, fehlenden oder ungeeigneten Quarzsand, ungeeignete Geräte oder Schuhe, zweckwidrige bzw. übermäßige Nutzung oder die Fortsetzung des Spielbetriebs trotz erkennbarer Schäden verursacht oder wesentlich vergrößert wurde. Der Ausschluss gilt nur im ursächlich pflege- oder nutzungsbedingten Umfang; Rechte wegen eines davon unabhängigen, bereits bei Übergabe vorhandenen Produkt- oder Montagefehlers sowie zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
19a.8. Eine freiwillige Herstellergarantie richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden Garantiebedingungen des Herstellers. Der Hersteller kann Garantieleistungen ablehnen, soweit dessen Garantiebedingungen bei nachweislich unzureichender Pflege oder nicht bestimmungsgemäßer Nutzung keinen Anspruch vorsehen. Artlive gibt keine darüber hinausgehende Herstellergarantie ab.
19a.9. Der Betreiber hat die Pflege in einem Wartungsprotokoll zu dokumentieren, insbesondere Datum, Nutzungsumfang bzw. Spielstunden, Bürsten, Sandkontrolle und Nachfüllung, Reinigung, eingesetzte Geräte, festgestellte Schäden und veranlasste Maßnahmen. Fehlende Aufzeichnungen führen nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Rechte, können jedoch den Nachweis ordnungsgemäßer Pflege und die Ursachenfeststellung erschweren.
20.1. Artlive haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden sowie für Schäden, die Artlive oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
20.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
20.3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Die Haftung für Personenschäden sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
20.4. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
20.5. Soweit Haftungsbeschränkungen nach diesen AGB wirksam sind, gelten sie im gleichen Umfang auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Artlive.
20.6. Artlive haftet nicht für Schäden, soweit diese durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-, Pflege- oder Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, unterlassene notwendige Wartung oder natürliche Abnutzung verursacht oder wesentlich vergrößert wurden. Dies gilt nicht für von Artlive zu vertretende Produkt- oder Montagefehler, Personenschäden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.
20.7. Erhält der Kunde wegen desselben Schadens Versicherungsleistungen, werden diese nur insoweit berücksichtigt, als andernfalls eine unzulässige Doppelentschädigung entstünde. Gesetzliche Forderungsübergänge auf Versicherer und zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
20.8. Geschuldet sind die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften sowie die Eigenschaften, die sich aus den für das konkrete Produkt bestätigten Unterlagen und den zwingenden gesetzlichen Anforderungen ergeben. Ein unternehmerischer Wiederverkäufer hat die ihm übergebenen Sicherheits-, Nutzungs- und Pflegehinweise an seine Abnehmer weiterzugeben. Gesetzliche Produkthaftungs- und Regressansprüche bleiben unberührt.
21.1. Reklamationen und Mängelrügen werden unabhängig vom Stand der Zahlung geprüft. Offene Zahlungsansprüche von Artlive sowie gesetzliche Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Einwendungsrechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
21.2. Bei behaupteten oder erkennbaren Mängeln hat der Kunde Artlive unverzüglich eine Prüfung zu ermöglichen und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern. Die Nutzung des betroffenen Bereichs ist einzustellen, soweit aufgrund eines erkennbaren Schadens oder eines technisch begründeten Hinweises von Artlive eine weitere Beschädigung oder eine Gefährdung zu erwarten ist. Ein pauschales Nutzungsverbot allein wegen des Bestehens einer Meinungsverschiedenheit gilt nicht.
21.3. Setzt der Kunde die Nutzung entgegen Punkt 21.2. fort, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für den nachweisbaren zusätzlichen Schaden, der durch diese Fortsetzung verursacht oder wesentlich vergrößert wurde. Eine pauschale Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.
22.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
22.2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Gegenüber unternehmerischen Kunden werden die Parteien, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
23.1. Es gilt österreichisches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
23.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
23.3. Der Erfüllungsort richtet sich nach der Art der geschuldeten Leistung und der vertraglichen Vereinbarung. Für Zahlungspflichten unternehmerischer Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Artlive Design GmbH Erfüllungsort.
23.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände.
23.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Ende